Antrag  Hauptamtlicher Ortsvorsteher zur öffentlichen Sitzung am 17.07.2019

 

 Sehr geehrter Herr Ortsvorsteher Baur,

  Gemäß § 34 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg beantragen wir folgenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der 1. Sitzung des neuen Ortschaftsrates am 17.07.2019 zu setzen: 

Änderung der Hauptsatzung: Einsatz einer hauptamtlichen Ortsvorsteherin/eines hauptamtlichen Ortsvorstehers (100%) in Ergenzingen 

§71 GemO regelt die ehrenamtliche bzw. hauptamtliche Einsetzung der/des Ortsvorsteherin/Ortsvorstehers.

Die Voraussetzungen für eine hauptamtliche Ortsvorsteherin/einen hauptamtlichen Ortsvorsteher sind nach §71 Abs. 2 GemO  unter anderem die folgenden Punkte:

-        Es muss in der Ortschaft eine örtliche Verwaltung eingerichtet sein (diese Voraussetzung ist gegeben).

-        Die Regelung erfolgt durch die Hauptsatzung.

 -        Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Ortschaftsrat.

 

 Begründung:

Ergenzingen als größter Stadtteil von Rottenburg entwickelt sich mit dem neu ausgewiesenen Baugebiet Oechsner schnell zu einer Gemeinde mit 5000 Einwohnern. Als bedeutender Gewerbe- und Schulstandort im Oberen Gäu ist ein qualifizierter Verwaltungsfachmann nötig, der mit hoher Sach- und Fachkompetenz ganztägig als neutraler Ansprechpartner die vielfältigen und in Zukunft zunehmenden Aufgaben wahrnimmt, ohne einer Fraktion anzugehören.

Der Vorsitz im Ortschaftsrat wird entpolitisiert und das höhere Zeitkontingent eines hauptamtlichen Ortsvorstehers ermöglicht ein zusätzliches Engagement für die Ortschaft.

 

Da der hauptamtliche Ortsvorsteher kein Stimmrecht bei Entscheidungen innehat, muss er sein Vorhaben mit den Ortschaftsräten abklären. Das stärkt den Ortschaftsrat deutlich.

 

Dabei untersteht jeder Ortsvorsteher, ob hauptamtlich oder ehrenamtlich, der Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters. Betrachtet man die Hauptaufgaben eines Ortsvorstehers, so liegen diese – lt. Hauptamt Rottenburg - in der Leitung der Verwaltung und der Leitung des Ortschaftsrates, wofür ein hauptamtlicher Ortsvorsteher besonders qualifiziert ist. Die repräsentative Funktion eines Ortsvorstehers ist eher sekundär und wird in vielen Stadtteilen bzw. Ortschaften auch von Mitgliedern des OR übernommen, was wiederum die Bedeutung des Ortschaftsrates merklich stärkt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 Renate Holzmann

Fraktionssprecherin „Bürger für Ergenzingen“

Irmgard Kussauer, Christina Renz, Christa Richter, Florian Wagner, Markus Wagner,

Cornelia Ziegler-Wegner